Leistungen zur Abfallwirtschaft
Nur wenige Tätigkeiten des täglichen Bedarfs generieren keinen Abfall, in welcher Form auch immer. Mit Bedacht auf ein geordnetes Zusammenleben der Gesellschaft unterliegt der Umgang mit Abfall strengen Vorgaben.
Insofern haben auch Betriebe diesbezüglich Nachweise zu erbringen, welche Abfälle im Zuge der Tätigkeit entstehen und was damit passiert.
Nachdem ein Abfallwirtschaftskonzept mitunter eine zwingende Beilage in einem gewerberechtlichen Einreichprojekt darstellt, sind von dieser Erstellpflicht nicht nur Betriebe mit mehr als 20 ArbeitnehmerInnen betroffen.
In weiterer Folge ist im laufenden Betrieb das Abfallwirtschaftskonzept bei wesentlichen abfallrelevanten Änderungen der Betriebsanlage, jedoch mindestens alle sieben Jahre fortzuschreiben.
Die nachfolgende Auflistung zeigt einen Ausschnitt an Dienstleistungen, welche die „gks GmbH“ in diesem Themengebiet erbringen kann:
✓ | Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten § 10 (1) bis (3) AWG und § 353 GewO |
✓ | Fortschreibung von Abfallwirtschaftskonzepten § 10 (5) AWG und § 81 (4) GewO |
gks GmbH gibt Sicherheit.
Gerne wird Ihre Anfrage in einem unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch bedient.